Steuerhinterziehung / Steuerbetrug in Steuererklärung
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Einleitung: Steuerhinterziehung / Steuerbetrug / Steuerstrafrecht Schweiz
Fahrlässiges oder absichtliches Verschweigen von Vermögenswerten in der Steuererklärung gegenüber den Steuerbehörden kann unangenehme Folgen haben. Füllen Sie Ihre Steuererklärung gewissenhaft aus » Steuererklärung ausfüllen lassen
Diese Webseite informiert Sie über die verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen von Steuerdelikten in der Schweiz. Dabei werden die Regelungen und Verfahren auf eidgenössischer Ebene aufgezeigt (mit Hinweisen auf kantonale Abweichungen).
![Unterscheidung der Steuerdelikte](https://www.ihre-steuererklaerung.ch/wp-content/uploads/2021/11/steuerdelikte-unterscheidung.png)
Steuerwiderhandlung
Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage für die Steuerwiderhandlung befindet sich auf Bundesebene im Gesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) in Art 174:
Art. 174 DBG
1 Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere:
- die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht,
- eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt,
- Pflichten verletzt, die ihm als Erben oder Dritten im Inventarverfahren obliegen, wird mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 10 000 Franken.
Voraussetzungen
- Verletzung von Verfahrenspflichten eines Privaten oder einer Gesellschaft:
- Nichteinreichung der Steuererklärung oder der Beilagen zur Steuererklärung
- Nichterfüllung von Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflichten
- Verletzung von Pflichten als Erben oder Dritter im Inventarverfahren
- Vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln oder Unterlassen
- Nichteintritt der Verjährung (2 Jahre)
- Zumutbarkeit der Erfüllung der Verfahrenspflichten
- Vorgängige Mahnung durch Steuerbehörde mit Fristansetzung mit Ordnungsbussenandrohung
Die Verletzung der Verfahrenspflichten kann dazu führen, dass die Steuerbehörde nach pflichtgemässem Ermessen eine Veranlagung verfügt, d.h. einen fiktiven Einkommens-/Gewinnbetrag resp. Vermögens-/Kapitalhöhe annimmt, welche besteuert werden muss.
Steuerhinterziehung
Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage für die Steuerhinterziehung befindet sich auf Bundesebene im Gesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) in Art 175ff.:
Art. 175 DBG
1 Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, wer als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt, wird mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
3 Zeigt der Steuerpflichtige die Steuerhinterziehung an, bevor sie der Steuerbehörde bekannt ist, so wird die Busse auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
Voraussetzungen versuchte Steuerhinterziehung
Voraussetzungen der versuchten Steuerhinterziehung:
- Pflichtverletzung als Steuerpflichtiger:
- Nichteinreichen oder Einreichen einer unwahrheitsgemässen oder unvollständigen Steuererklärung
- Unterlassung oder unvollständiger Abzug der Steuer des an der Quelle Verpflichteter
- Erwirkung einer unrechtmässigen Steuerrückerstattung oder eines unrechtmässigen Steuererlasses
- Vorsätzliches Handeln oder Unterlassen (fahrlässiger Versuch nicht möglich!)
- Nichteintritt der Verjährung (4 Jahre)
- Entdeckung der Steuerhinterziehung durch Steuerbehörden vor rechtskräftiger Steuerveranlagung
Voraussetzungen vollendete Steuerhinterziehung
Voraussetzungen der vollendeten Steuerhinterziehung:
- Rechtskräftige Einschätzungsverfügung
- Pflichtverletzung als Steuerpflichtiger:
- Nichteinreichen oder Einreichen einer unwahrheitsgemässen oder unvollständigen Steuererklärung
- Unterlassung oder unvollständiger Abzug der Steuer des an der Quelle Verpflichteter
- Erwirkung einer unrechtmässigen Steuerrückerstattung oder eines unrechtmässigen Steuererlasses
- Vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln oder Unterlassen
- Nichteintritt der Verjährung (10 Jahre)
- Unterbesteuerung bzw. (teilweiser) Steuerausfall
- Nicht oder nicht vollständige Steuerdeklaration des Steuerpflichtigen
Abgrenzung zu Steuerumgehung
(zulässige) Steuerumgehung | Steuerhinterziehung (Art. 175 DBG) |
---|---|
Vermeidung der Entstehung steuerbarer Tatbestände zwecks Steuereinsparung (zulässige Steueroptimierung) | Bestehen steuerbarer Tatbestände, welche vor den Behörden verheimlicht werden |
Keine Pflichtverletzung | Pflichtverletzung |
Steuerbetrug
Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage für den Steuerbetrug befindet sich auf Bundesebene im Gesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) in Art. 186:
Art. 186 DBG
1 Wer zum Zwecke einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175–177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft.
2 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für den Steuerbetrug:
- Steuerhinterziehungsabsicht
- Vorsätzliches Handeln oder Unterlassen (kein fahrlässiger Steuerbetrug möglich)
- Nichteintritt der Verjährung (10 Jahre)
- Erstellen oder erstellen lassen gefälschter, verfälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden
- Verwendung dieser Urkunden (Einreichung bei Steuerbehörde)
- Täuschungsabsicht über steuerrelevante Tatsachen
Merke:
Zur Vollendung des Steuerbetruges nicht erforderlich, dass Steuerbehörde durch eingereichte Urkunde tatsächlich getäuscht wird.
Steuerbetrug liegt erst dann vor, wenn der Steuerpflichtige die gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunde bei der Steuerbehörde einreicht, nicht aber bereits bei der Herstellung der Urkunde.
Abgrenzung zu Steuerhinterziehung
Steuerhinterziehung (Art. 175 DBG) | Steuerbetrug (Art. 186 DBG) (qualifizierte Steuerhinterziehung) | |
Steuervorteil mittels: | Nicht oder unvollständige Angaben gegenüber Behörden betreffend steuerlich relevante Tatsachen | Erstellen oder erstellen lassen gefälschter, verfälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden zwecks Steuerhinterziehung |
Wenn Voraussetzungen des Steuerbetruges und der Steuerhinterziehung erfüllt, so Bestrafung wegen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung (Art. 186 Abs. 2 DBG).
Abgrenzung zur Urkundenfälschung
Strafbarkeit der Urkundenfälschung nach dem gemeinen Strafrecht gemäss Art. 251 StGB im Verhältnis zur Strafbarkeit des Steuerbetruges nach dem Eidg. Steuerrecht gemäss Art. 186 DBG:
Steuerbetrug (Art. 186 DBG) | Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) | |
Getäuschter: | Nur Staat | Staat oder Privater |
Vermögensvorteil: | Nur Steuereinsparung | Jeder Vermögensvorteil |
Ziel des Steuerpflichtigen: | Steuereinsparung | Auch Nicht-Fiskalische |
Wenn Benutzung (oder Beabsichtigung oder Inkaufnahme) gefälschter, verfälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden sowohl für fiskalische als auch für nicht-fiskalische Zwecke: Strafbar wegen Steuerbetrug und Urkundenfälschung!
Merke:
Bei Verbuchung von Privataufwand in Erfolgsrechnung einer AG Strafbarkeit wegen Steuerbetrug und Urkundenfälschung, da unwahre Handelsbilanz nicht nur Steuerbehörden, sondern auch Dritte über finanzielle Situation der Gesellschaft getäuscht werden und somit auch regelmässig nicht-fiskalischen Zwecken dient. (BGE 112 IV 25)
Abgrenzung zu Betrug
Strafbarkeit des Betruges nach dem gemeinen Strafrecht gemäss Art. 146 StGB im Verhältnis zur Strafbarkeit des Steuerbetruges nach dem Eidg. Steuerrecht gemäss Art. 186 DBG:
Steuerbetrug (Art. 186 DBG) | Betrug (Art. 146 StGB) | |
Getäuschter: | Nur Staat | Staat oder Privater |
Vermögensvorteil: | Nur Steuereinsparung | Jeder Vermögensvorteil |
Täuschung: | Nur mittels gefälschter Urkunden | Mittels Wort, Schrift oder konkludentes Verhalten |
Vollendung des Delikts: | Mit Einreichung der gefälschten Urkunden | Mit Eintritt des Vermögensschadens |
- Begehung Steuerbetrug grundsätzlich nur zu Steuerhinterziehungszwecken, so dass keine gleichzeitige Strafbarkeit für Steuerbetrug und für Betrug
- Betrug nach Art. 146 StGB aber auch dann nicht anwendbar, wenn eine Täuschung der Steuerbehörden gemäss Steuerstrafrecht nicht unter Strafe gestellt (BGE 110 IV 24)
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